Allgemeine Ge­schäfts­be­din­gun­gen

Interior.Graphics, Markus Bader-Rampas





1. Geltungsbereich


1.1. Diese Allgemeinen Ge­schäfts­be­din­gun­gen (AGB) gelten für alle zwischen Markus Bader-Rampas und dem Auf­trag­ge­ber geschlossenen Verträge ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Be­din­gun­gen werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Markus Bader-Rampas hätte deren Geltung aus­drück­lich schriftlich zugestimmt.

1.2. Alle Ver­ein­ba­rungen, die zwischen Markus Bader-Rampas und dem Auf­trag­ge­ber zwecks Ausführung dieses Vertrags getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.


2. Urheberschutz; Nutzungsrechte; Ei­gen­wer­bung


2.1. Der an Markus Bader-Rampas erteilte Auftrag ist ein Ur­he­ber­werk­ver­trag. Ver­trags­ge­gen­stand ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts und des Ur­he­ber­rechts­ge­set­zes.

2.2. Sämtliche Arbeiten von Markus Bader-Rampas, wie ins­be­son­de­re Entwürfe, Reinzeichnungen und das in Auftrag gegebene Werk insgesamt, sind als persönlich geistige Schöpfungen durch das Ur­he­ber­rechts­ge­setz geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die Vor­aus­set­zun­gen für ein ur­he­ber­recht­lich geschütztes Werk, so ins­be­son­de­re hinsichtlich der erforderlichen Schöp­fungs­hö­he (§ 2 Abs. 2 UrhG), nicht erreicht sind.

2.3. Ohne Zustimmung von Markus Bader-Rampas dürfen dessen Arbeiten sowie das Werk einschließlich der Ur­he­ber­be­zeich­nung weder im Original, noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Vor­ar­bei­ten dazu sind unzulässig.

2.4. Die Werke von Markus Bader-Rampas dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den ver­ein­bar­ten Zweck im ver­ein­bar­ten Umfang verwendet werden. Mangels aus­drück­licher schriftlicher Ver­ein­ba­rung gilt als Zweck des Vertrags nur der vom Auf­trag­ge­ber bei Auf­trags­er­tei­lung erkennbar gemachte Zweck.

2.5. Markus Bader-Rampas räumt dem Auf­trag­ge­ber die für den jeweiligen Ver­wen­dungs­zweck (Ziffer 2.4) erforderlichen Nutzungsrechte ein. Hierzu wird das einfache Nutzungsrecht eingeräumt, es sei denn, Markus Bader-Rampas und der Auf­trag­ge­ber treffen eine aus­drück­lich abweichende Ver­ein­ba­rung. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt erst mit der vollständigen Be­zah­lung des Honorars.

2.6. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von Markus Bader-Rampas.

2.7. Sofern keine an­ders­lau­ten­de Ver­ein­ba­rung getroffen wird, ist Markus Bader-Rampas bei der Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung, in Ver­öf­fent­li­chungen über das Werk und/oder der öffentlichen Wiedergabe der Entwürfe und Reinzeichnungen und des Werkes als Urheber zu benennen. Verletzt der Auf­trag­ge­ber das Recht auf Ur­he­ber­be­nen­nung kann Markus Bader-Rampas zusätzlich zu dem für die De­si­gn­leis­tung geschuldeten Honorar eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 % des für die Nutzung ver­ein­bar­ten, mangels einer Ver­ein­ba­rung des dafür angemessenen und üblichen Honorars verlangen. Hiervon bleibt das Recht von Markus Bader-Rampas unberührt, bei einer konkreten Schadensberechnung einen höheren Schaden geltend zu machen.

2.8. Vorschläge, Weisungen und An­re­gungen des Auf­trag­ge­bers aus tech­ni­schen, gestalterischen oder anderen Gründen und seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf das Honorar und begründen kein Miturheberrecht, es sei denn, dass Entgegenstehendes aus­drück­lich schriftlich vereinbart wurde.

2.9. Der Auf­trag­ge­ber ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Markus Bader-Rampas nicht berechtigt, in Bezug auf die Entwürfe, Reinzeichnungen oder sonstigen Arbeiten von Markus Bader-Rampas formale Schutzrechte wie z.B. Geschmacksmuster, Marke etc. zur Ein­tra­gung anzumelden.

2.10. Markus Bader-Rampas bleibt berechtigt, die in Erfüllung des Auftrags ge­schaf­fe­nen Werke oder Teile davon, Entwürfe und sonstige Arbeiten für die Ei­gen­wer­bung, gleich in welchem Medium (z.B. in einer eigenen In­ter­net­prä­senz, Mustermappe etc.) zu nutzen und auf seine Tätigkeit für den Auf­trag­ge­ber hinzuweisen.


3. Honorare; Fälligkeit


3.1. Soweit zwischen Auf­trag­ge­ber und Markus Bader-Rampas nicht aus­drück­lich etwas anderes vereinbart ist, richtet sich die Berechnung des Honorars nach den Honorarempfehlungen des BDG – Be­rufs­ver­band der Deutschen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­De­si­gner e.V., Warschauer Straße 59a, 10243 Berlin.

3.2. Die Anfertigung von Entwürfen ist stets kostenpflichtig, sofern nicht aus­drück­lich etwas anderes schriftlich vereinbart ist.

3.3. Die Honorare sind bei Ablieferung des Werkes fällig. Erfolgt die Erstellung und Ablieferung des Werkes in Teilen, so ist das ent­spre­chen­de Teilhonorar jeweils bei Ablieferung des Teils fällig. Sofern nicht aus­drück­lich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, ist mit der ersten Teil­lie­fe­rung ein Teilhonorar zu zahlen, das wenigstens die Hälfte des Ge­samt­ho­no­rars beträgt. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen längeren Zeitraum, so kann Markus Bader-Rampas Ab­schlags­zah­lun­gen entsprechend dem erbrachten Aufwand verlangen.

3.4. Sämtliche Honorare sind Net­to­be­trä­ge, zahlbar zzgl. der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er, ohne Abzug innerhalb von zwei Wochen ab Fälligkeit.


4. Zu­satz­leis­tungen; Neben- und Reisekosten


4.1. Soweit keine an­ders­lau­ten­de schriftliche Ver­ein­ba­rung getroffen ist, werden Zu­satz­leis­tungen, wie z.B. die Recherche, die Umarbeitung oder Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage weiterer Entwürfe, die Änderung von Werk­zeich­nun­gen sowie sonstige Zu­satz­leis­tungen (Au­to­ren­kor­rek­tu­ren, Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung und anderes) nach Zeit­auf­wand gesondert berechnet.

4.2. Im Zusammenhang mit den Ent­wurfs­ar­bei­ten oder mit Ent­wurfs­aus­füh­rungsarbeiten entstehende technische Nebenkosten (z.B. für Modelle, Zwi­schen­re­pro­duk­ti­onen, Layoutsatz etc.) sind vom Auf­trag­ge­ber zu erstatten.

4.3. Der Auf­trag­ge­ber erstattet Markus Bader-Rampas die Kosten und Spesen für Reisen, die nach vorheriger Abstimmung zwecks Durch­füh­rung und Erfüllung des Auftrags oder der Nutzung der Werke erforderlich sind.

4.4. Die Vergütung für Zu­satz­leis­tungen ist nach deren Erbringung fällig. Verauslagte Nebenkosten sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten sind Net­to­be­trä­ge, die zzgl. der gesetzlichen Mehr­wert­steu­er zu entrichten sind.


5. Fremdleistungen


5.1. Die Vergabe von Fremdleistungen, die für die Erfüllung des Auftrags oder die Nutzung der Werke im vertragsgemäßen Umfang erforderlich sind, nimmt Markus Bader-Rampas im Namen und für Rechnung des Auf­trag­ge­bers vor. Der Auf­trag­ge­ber ist verpflichtet, Markus Bader-Rampas hierzu die ent­spre­chen­de schriftliche Vollmacht erteilen.

5.2. Soweit Markus Bader-Rampas auf Veranlassung des Auf­trag­ge­bers im Einzelfall Fremdleistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, ist der Auf­trag­ge­ber verpflichtet, einen angemessen Vorschuss für die zu erwartenden Kosten zu zahlen. Der Auf­trag­ge­ber stellt Markus Bader-Rampas im Innenverhältnis von sämt­li­chen Ver­bind­lich­kei­ten, ins­be­son­de­re sämt­li­chen Kosten, frei, die sich aus dem Ver­trags­ab­schluss ergeben.


6. Mitwirkung des Auf­trag­ge­bers; Ge­stal­tungs­frei­heit; Vorlagen


6.1. Der Auf­trag­ge­ber ist verpflichtet, Markus Bader-Rampas alle Unterlagen, die für die Erfüllung des Auftrags notwendig sind, rechtzeitig und im ver­ein­bar­ten Umfange zur Verfügung zu stellen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Texte, Fotos, Logos, Grafiken, Filme, Musikstücke etc. Ver­zö­ge­run­gen bei der Auftragsausführung, die auf die verspätete oder nicht vollständige Übergabe solcher Unterlagen beruhen, hat Markus Bader-Rampas nicht zu vertreten.

6.2. Der Auf­trag­ge­ber versichert, zur Nutzung aller Unterlagen, die er Markus Bader-Rampas zur Verfügung stellt, berechtigt zu sein. Der Auf­trag­ge­ber ist ferner alleine verantwortlich für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm gestellten Unterlagen. Sollte der Auf­trag­ge­ber nicht zur Nutzung berechtigt sein oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, so stellt der Auf­trag­ge­ber Markus Bader-Rampas im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.

6.3. Für Markus Bader-Rampas besteht im Rahmen des Auftrags Ge­stal­tungs­frei­heit. In diesem Umfang sind Beanstandungen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung der Entwürfe und des Werkes ausgeschlossen. Mehrkosten für Änderungen, die der Auf­trag­ge­ber während oder nach der Produktion veranlasst, trägt der Auf­trag­ge­ber.


7. Datenlieferung und Handling


7.1. Markus Bader-Rampas ist nicht verpflichtet, die Designdaten oder sonstige Daten (z.B. Daten von Inhalten, Screendesigns, Entwürfen usw.) oder Datenträger, die in Erfüllung des Auftrages entstanden sind, an den Auf­trag­ge­ber herauszugeben. Wünscht der Auf­trag­ge­ber die Herausgabe von Daten oder Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und vom Auf­trag­ge­ber zu vergüten.

7.2. Stellt Markus Bader-Rampas dem Auf­trag­ge­ber Dateien bzw. Daten zur Verfügung, so dürfen diese nur im ver­ein­bar­ten Umfang genutzt werden. Modifikationen oder Veränderungen an den Dateien bzw. Daten dürfen nur mit Einwilligung von Markus Bader-Rampas vorgenommen werden.

7.3. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten trägt unabhängig vom Übermittlungsweg der Auf­trag­ge­ber.

7.4. Für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten, die bei der Datenübertragung auf das System des Auf­trag­ge­bers entstehen, haftet Markus Bader-Rampas nicht.


8. Eigentum und Rückgabepflicht


8.1. An allen Entwürfen, Reinzeichnungen und Konzeptionsleistungen sowie etwaig zur Verfügung gestellter Daten, gleichgültig ob sie zur Ausführung gelangen oder nicht, werden lediglich Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen. Originale sind, spätestens drei Monate nach Lieferung unbeschädigt an Markus Bader-Rampas zurückzugeben, falls nicht aus­drück­lich eine andere Ver­ein­ba­rung getroffen wurde.

8.2. Die Zu- und Rücksendungen erfolgen auf Gefahr und für Rechnung des Auf­trag­ge­bers. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auf­trag­ge­ber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Markus Bader-Rampas bleibt vorbehalten, darüber hinaus einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.


9. Korrektur; Pro­duk­ti­ons­über­wa­chung; Belegmuster


9.1. Vor Beginn der Vervielfältigung des Werkes (Produktionsbeginn) sind Markus Bader-Rampas Korrekturmuster vorzulegen.

9.2. Die Produktion wird von Markus Bader-Rampas nur überwacht, wenn dies in einer gesonderten schriftlichen Ver­ein­ba­rung mit dem Auf­trag­ge­ber vereinbart ist. Für diesen Fall ist Markus Bader-Rampas berechtigt, erforderliche Entscheidungen nach eigenem Ermessen zu treffen und Weisungen gegenüber den Produktionsfirmen zu geben. Markus Bader-Rampas haftet für Fehler nur bei eigenem Verschulden und nach Maßgabe der Ziffer 10.

9.3. Von allen vervielfältigten Werken oder Teilen der Werke oder sonstigen Arbeiten sind Markus Bader-Rampas eine angemessene Anzahl einwandfreier Belegexemplare, mindestens 10 Stück unentgeltlich zu überlassen, die Markus Bader-Rampas auch im Rahmen seiner Ei­gen­wer­bung verwenden darf.


10. Gewährleistung; Haftung


10.1. Markus Bader-Rampas haftet für Schäden nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Davon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung einer Vertragspflicht, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht), sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für welche Markus Bader-Rampas auch bei leichter Fahrlässigkeit haftet.

10.2. Ansprüche des Auf­trag­ge­bers gegen Markus Bader-Rampas aufgrund einer Pflichtverletzung verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 10.1; für diese gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

10.3. Der Auf­trag­ge­ber ist verpflichtet, das Werk unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich anzuzeigen. Offensichtliche Mängel müssen spätestens binnen zwei Wochen nach Ablieferung schriftlich geltend gemacht werden. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt das Werk als mangelfrei abgenommen.

10.4. Die Freigabe von Produktion und Ver­öf­fent­li­chung erfolgt durch den Auf­trag­ge­ber. Mit der Freigabe übernimmt der Auf­trag­ge­ber die Haftung für die technische und funktionsgemäße Richtigkeit von Text, Bild, Gestaltung und Produkt.

10.5. Mit Ausnahme eines möglichen Auswahlverschuldens haftet Markus Bader-Rampas nicht für Aufträge für Fremdleistungen, die Markus Bader-Rampas an Dritte vergibt.

10.6. Sofern Markus Bader-Rampas Fremdleistungen auf Veranlassung des Auf­trag­ge­bers im eigenen Namen und auf eigene Rechnung vergibt, tritt Markus Bader-Rampas hiermit sämtliche ihm zustehenden Gewährleistungs-, Schadensersatz- und sonstigen Ansprüche aus fehlerhafter, verspäteter oder Nichterfüllung gegenüber der Fremdfirma an den Auf­trag­ge­ber ab. Der Auf­trag­ge­ber verpflichtet sich, vor einer Inanspruchnahme des Designers zunächst, die abgetretenen Ansprüche gegenüber der Fremdfirma durchzusetzen.

10.7. Markus Bader-Rampas haftet nicht für die urheber-, geschmacksmuster- oder markenrechtliche Schutz- oder Ein­tra­gungsfähigkeit des Werkes oder Teilen des Werkes sowie der Entwürfe oder seiner sonstigen Designarbeiten, die er dem Auf­trag­ge­ber zur Nutzung überlässt. Markus Bader-Rampas ist nicht verpflichtet, Geschmacksmuster-, Marken- oder sonstige Schutzrechtsrecherchen durchzuführen oder zu veranlassen. Diese sowie eine Überprüfung der Schutzrechtslage werden vom Auf­trag­ge­ber selbst und auf eigene Kosten veranlasst.

10.8. Markus Bader-Rampas haftet nicht für die rechtliche, ins­be­son­de­re die urheber-, geschmacksmuster-, wettbewerbs- oder markenrechtliche Zulässigkeit der vorgesehenen Nutzung des Werkes oder von Teilen des Werkes oder der Entwürfe. Markus Bader-Rampas ist lediglich verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, soweit diese Markus Bader-Rampas bei der Durch­füh­rung des Auftrags bekannt werden.


11. Erfüllungsort


Erfüllungsort für beide Parteien ist Wangen im Allgäu


12. Schlussbestimmungen


12.1. Gerichtsstand ist Wangen im Allgäu, sofern der Auf­trag­ge­ber Kaufmann ist und der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört oder der Auf­trag­ge­ber juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat. Markus Bader-Rampas ist auch berechtigt, am Sitz des Auf­trag­ge­bers zu klagen.

12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

12.3. Ist eine der Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.


Stand: September 2017